Der Vorstand
der Bezirksärztekammer Rheinhessen
1. Zusammensetzung
Dem Vorstand der Bezirksärztekammer Rheinhessen als
Organ der Kammer mit exekutiver Funktion gehören an:
- der/die Vorsitzende,
- sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin und
- neun weitere Mitglieder;
- außerdem mit beratender Stimme der/die Vorsitzende
der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinhessen.
Jedes der neun Vorstandsmitglieder hat einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin.
2. Wahl
Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen
werden einzeln in schriftlicher, geheimer Wahl aus der Mitte
der Vertreterversammlung gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten
Wahlgang keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stichwahl
zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen, die die höchsten
Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben. Bei ergebnisloser
Stichwahl entscheidet das Los, das von dem Jüngsten/
der Jüngsten der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen
zu ziehen ist. Der Vorstand versieht sein Amt nach Ablauf
einer Wahlperiode bis zum Zusammentritt eines neuen Vorstandes.
Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann mit den Stimmen
von 2/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt
werden, wenn es sich einer groben Pflichtverletzung in der
Wahrnehmung seines Amtes schuldig gemacht oder die Wahrnehmung
seiner/ihrer Aufgaben in grobem Maße vernachlässigt
hat.
3. Zuständigkeit
Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er
ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der
Vertreterversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse
der Vertreterversammlung durch, stellt den Haushaltsplan und
die Jahresrechnung auf und ist für die Wahrnehmung der
laufenden Geschäfte verantwortlich.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben einem Vorstandsmitglied
oder einem/einer Bediensteten der Bezirksärztekammer
Rheinhessen übertragen.
Der/die Vorsitzende des Vorstandes, in seinem/ihrem Verhinderungsfall
der/die Stellvertreter/ Stellvertreterin, vertritt die Bezirksärztekammer
Rheinhessen gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie
beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes
ein und leitet sie.
4. Einberufung
Der Vorstand der Bezirksärztekammer Rheinhessen ist
mindestens einmal vierteljährlich und darüber hinaus
dann einzuberufen, wenn der Geschäftsgang es erfordert
oder mindestens vier Mitglieder des Vorstandes die Einberufung
unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladung erfolgt
unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
mit einer Frist von mindestens einer Woche. Zur Fristwahrung
genügt die Aufgabe der Einladung zur Post. In dringenden
Fällen kann die Einladung in kürzerer Frist, jedoch
nicht unter 24 Stunden - es sei denn, dass alle Vorstandsmitglieder
auf die Wahrung dieser Frist verzichten - fernmündlich
oder telegrafisch erfolgen. Sie bedarf in diesem Falle der
nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.
Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme an einer Vorstandssitzung
verhindert, so ist unverzüglich die Verwaltung der Kammer
von der Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
5. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich
des/der Vorsitzenden oder seines/ ihres Stellvertreters/Stellvertreterin
mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes (Stellvertreter/Stellvertreterinnen)
anwesend sind.
6. Beschlussfassungen
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden, in seinem/ihrem Verhinderungsfall
die Stimme seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin.
7. Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
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