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INFORMATION

Vereinbarung zwischen Bundesagentur für Arbeit und der Bundesärztekammer

Bezirksärztekammer Rheinhessen
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Meldewesen
 

Jede/r Ärztin/Arzt hat sich nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Rheinhessen unverzüglich bei unserer Kammer anzumelden. Die Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu der Ärztekammer eines anderen Landes oder einer anderen Bezirksärztekammer. Dem Meldebogen sind beglaubigte Fotokopien seiner Approbations- und Promotionsurkunde und der Urkunde über die Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen beizufügen, sofern sich diese noch nicht in seiner bei einer anderen Ärztekammer geführten Meldeakte befinden.

Während der Kammermitgliedschaft eintretende berufliche Veränderungen, Änderungen des Personen- und Familienstandes sowie Anschrift seiner neuen Praxis oder Arbeitsstelle und seiner neuen Wohnung sowie des Datums der Beendigung der Tätigkeit sind unserer Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Das Änderungs-/Meldeformular können Sie hier als PDF Datei öffnen, bzw. auf Ihren Rechner herunterladen.

Sie möchten ein Meldeformular per Post oder Fax zugesandt bekommen? Schreiben Sie uns.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.

In der Vergangenheit war die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - bei Fristversäumnissen großzügig. Wie wir dem Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. - ABV - vom 19.11.2001 entnehmen konnten, erfolgt künftig die Befreiung seitens der BfA grundsätzlich nur mehr unter Beachtung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Versäumnisse, die zu einer Verzögerung der Antragstellung führen, keine rückwirkende Befreiung rechtfertigen.

Wir nehmen die nunmehrige restriktive Verfahrensweise der BfA zum Anlass, Sie um zeitgerechte Meldung ihrer ärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbereich zu bitten, damit Fristversäumnisse bei Anträgen auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vermieden werden.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
(eine Information der Bayerischen Ärzteversorgung)

Angestellte Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Das Gleiche gilt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis der gesetzlichen Rentenversicherung für Wehr - und Zivildienstleistende.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.

Wichtig: Die rechtzeitige Befreiung ist Voraussetzung für das Mindestruhegeld beim Ruhegeld bei Frühinvalidität innerhalb der ersten fünf Jahre nach Hochschulabschluss.
Weitere Informationen erhalten Sie über die
Bayerische Ärzteversorgung
81921 München
Homepage: www.versorgungskammer.de/baev.


 
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