Jede/r Ärztin/Arzt hat sich nach Aufnahme
seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer
Rheinhessen unverzüglich bei unserer Kammer anzumelden. Die
Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit
zu der Ärztekammer eines anderen Landes oder einer anderen
Bezirksärztekammer. Dem Meldebogen sind beglaubigte Fotokopien seiner Approbations- und Promotionsurkunde und der Urkunde
über die Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen
beizufügen, sofern sich diese noch nicht in seiner bei einer
anderen Ärztekammer geführten Meldeakte befinden.
Während der Kammermitgliedschaft eintretende berufliche
Veränderungen, Änderungen des Personen- und Familienstandes
sowie Anschrift seiner neuen Praxis oder Arbeitsstelle und
seiner neuen Wohnung sowie des Datums der Beendigung der Tätigkeit
sind unserer Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das Änderungs-/Meldeformular können Sie hier als PDF Datei öffnen, bzw. auf Ihren
Rechner herunterladen.
Sie möchten ein Meldeformular per Post oder Fax zugesandt
bekommen? Schreiben
Sie uns.
Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit,
sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten seit
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen
Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages
bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.
In der Vergangenheit war die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte - BfA - bei Fristversäumnissen großzügig.
Wie wir dem Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungseinrichtungen e.V. - ABV - vom 19.11.2001 entnehmen
konnten, erfolgt künftig die Befreiung seitens der BfA
grundsätzlich nur mehr unter Beachtung der 3-Monatsfrist
des § 6 Abs. 4 SGB VI. Ausdrücklich wird darauf
hingewiesen, dass Versäumnisse, die zu einer Verzögerung
der Antragstellung führen, keine rückwirkende Befreiung
rechtfertigen.
Wir nehmen die nunmehrige restriktive Verfahrensweise der
BfA zum Anlass, Sie um zeitgerechte Meldung ihrer ärztlichen
Tätigkeit in unserem Kammerbereich zu bitten, damit Fristversäumnisse
bei Anträgen auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 SGB VI vermieden werden.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
(eine Information der Bayerischen Ärzteversorgung)
Angestellte Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Das Gleiche gilt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis der gesetzlichen Rentenversicherung für Wehr - und Zivildienstleistende.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.
Wichtig: Die rechtzeitige Befreiung ist Voraussetzung für das Mindestruhegeld beim Ruhegeld bei Frühinvalidität innerhalb der ersten fünf Jahre nach Hochschulabschluss.
Weitere Informationen erhalten Sie über die
Bayerische Ärzteversorgung
81921 München
Homepage: www.versorgungskammer.de/baev.
|