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Was der ausbildende Arzt über
Jugendarbeitsschutz wissen sollte und beachten muss:
Dieses Gesetz schützt junge Leute unter
18 Jahren, egal ob sie Auszubildende oder Arbeitnehmer sind.
Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
ist grundsätzlich 15 Jahre. Das Jugendarbeitsschutzgesetz
unterscheidet Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (zwischen
15 und 18 Jahren). Für Jugendliche, die vollschulzeitpflichtig
sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
Diese Jugendlichen dürfen aber einen Ferienjob von bis
zu vier Wochen ausüben.
Die Bedingungen für Jugendarbeit:
- Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden
täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Ausnahme: Um am Freitag früher ins Wochenende zu gehen,
dürfen sie an den übrigen Werktagen bis zu je 8
½ Stunden arbeiten. Gleiches gilt auch bei gleitender
Arbeitszeit.
- Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche. Der
Samstag ist arbeitsfrei.
- Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr
und 20 Uhr arbeiten.
- Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten
Tag müssen aber immer zwölf Stunden liegen.
- Zur Erholung haben Jugendliche das Recht auf geregelte
Pausen. Bei einer Arbeitszeit von über 4 ½ bis
sechs Stunden müssen diese 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit
von über sechs Stunden insgesamt 60 Minuten andauern.
Die erste Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden
gemacht werden. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten
sein.
- Der Anspruch Jugendlicher auf Jahresurlaub ist nach
Alter gestaffelt.
15- jährige: 30 Werktage
16- jährige: 27 Werktage
17- jährige: 25 Werktage.
Für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschule sind
Jugendliche grundsätzlich freigestellt. Das heißt:
Sie brauchen nicht mehr in ihren Ausbildungsbetrieb zurückzukehren,
sondern können zu Hause den Unterricht aufarbeiten, wenn
die Berufsschule länger als fünf Unterrichtsstunden
a‘ 45 Minuten dauert.
Die völlige Freistellung von der Arbeit im Betrieb gilt
aber nur für einen Berufsschultag pro Woche. Wer zweimal
wöchentlich je sechs Stunden Berufsschule hat, muss an
einem dieser Tage wieder an seinen Ausbildungsplatz zurück.
Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind
bis zu zwei Stunden pro Woche zulässig.
Freigestellt werden müssen Auszubildende auch für
die Zeit vor Unterrichtsbeginn, wenn die Berufsschule vor
9 Uhr beginnt. Gleiches trifft zu, wenn die Berufsschule zwar
erst um 9 Uhr oder später anfängt, aber vorher nur
eine kurze Anwesenheit am Ausbildungsplatz möglich ist.
Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen
Abschlussprüfung sind die jugendlichen Auszubildenden
ebenfalls von der Arbeit freizustellen.
Die Gesundheit der Jugendlichen wird ebenfalls durch ärztliche
Untersuchungen geschützt. Kein Arbeitgeber darf Jugendliche,
ob als Auszubildende oder als Arbeiter, ohne ein ärztliches
Gesundheitszeugnis beschäftigen.
Broschüre:
Die Broschüre „Klare Sache“ informiert über
das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie kann bezogen werden beim
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung.
Informationen:
Nähere Infos gibt es beim
Landesamt
für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht
Amtsgerichtsplatz 1
55276 Oppenheim
Telefon 06133 / 9450-0
Telefax 06133 / 9450-155
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