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Die Ärztekammern im Bundesgebiet erheben
ihre Beiträge zu einem festen Stichtag. Dieser Stichtag
ist der 1. Februar des laufenden Jahres. Alle Ärztinnen
und Ärzte, die zu diesem Termin ärztlich tätig,
bzw. freiwilliges Mitglied einer Kammer sind, haben bei der
Kammer ihren Beitrag zu entrichten, bei der sie zu diesem
Zeitpunkt Mitglied sind.
Die einfachste Art der Zahlung des Kammerbeitrages
ist die Form der Einzugsermächtigung.
Bei dieser Form der Zahlung wird der Kammerbeitrag der Bezirksärztekammer
Rheinhessen 4 Wochen nach Versand der Veranlagungsbescheide
von dem von Ihnen benannten Bankkonto abgebucht.
Sie können die Einzugsermächtigung
jederzeit widerrufen. Bei einem Ausscheiden als Mitglied der
Bezirksärztekammer Rheinhessen wird die Einzugsermächtigung
automatisch von uns annulliert.
Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilt
haben, ist dieses auf dem
Überweisungsträger des Veranlagungsbescheides vermerkt.
Beitragssatzung PDF
Fürsorge-Beitragssatzung PDF
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