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Erste Hilfe Kurs für Auszubildende
im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte / Medizinischer Fachangestellter
Nach der Prüfungsordnung ( § 10 Abs. 4 Buchst.
a 3. Spiegelstrich) ist zur Zulassung zur Abschlussprüfung
ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Ersten
Hilfe zu führen, der nicht älter als drei Jahre
- gemessen am Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung
- sein darf.
Der ausbildende Arzt hat die Auszubildende für die Teilnahme
am Erste - Hilfe - Kurs freizustellen (§ 2 Buchst. a
und c des Berufsausbildungsvertrages). Für diese ausserbetriebliche
Ausbildungsmaßnahme trägt der ausbildende Arzt
die Kosten (§ 4 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages).
Der Vorstand der Bezirksärztekammer Rheinhessen hat
hierzu beschlossen, daß ausreichende Kenntnisse vorliegen,
wenn ein Kurs von sechzehn Stunden nachgewiesen wird.
Ein solcher Nachweis kann auch durch den ausbildenden Arzt
im Sinne einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung
oder Bescheinigung erfolgen.
Sollte der Nachweis älter als drei Jahre sein, müssen
die Kenntnisse "aufgefrischt" und eine entsprechende
Bescheinigung vorgelegt werden. Der ausbildende Arzt hat die
Auszubildende für die Teilnahme an den Kursmaßnahmen
freizustellen. Die Kosten für die Teilnahme an diesem
Kurs hat der Arzt nicht zu übernehmen.
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| Erläuterung: |
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| § 4 Nr. 6 ArztHAusbV |
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Hilfeleistungen in der Praxis
gehören zur Berufsausbildung. |
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| Anlage zu § 5 , Abschnitt
I, Nr. 5 und Abschnitt III Nr. 4 ArztHAusbV |
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Hilfeleistungen bei Notfällen gehören
zur beruflichen Grundbildung im 1. Ausbildungsjahr bzw.
zur beruflichen Fachbildung im 3. Ausbildungsjahr. |
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| § 9 Abs. 4 Buchst. c ArztHAusbV
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Hilfeleistungen in der Praxis sind Bestandteil
der Abschlussprüfung im Fach Praktische Übungen |
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| § 2 Buchst. a des Berufsausbildungsvertrages
(vgl. hierzu § 10 JArbSchG) |
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Fertigkeiten, die in der Ausbildungspraxis
nicht vermittelt werden können, muß der ausbildende
Arzt ausserbetrieblich vermitteln lassen.
Für diesen Fall hat der ausbildende Arzt die Auszubildende
freizustellen (§ 2 Buchstb. C des Berufsausbildungsvertrages)
und die Kosten für solche ausserbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
zu tragen (§ Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages).
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